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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 4 Ss 788/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 267 | |
StPO § 50 | |
StPO § 49 | |
BtMG § 31 | |
StGB § 21 |
Beschluss
Strafsache
gegen K.L.,
wegen Verstoßes gegen das BtMG
Auf die Revision der Angeklagten vom 11. und 15. Juni 2001 gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Juni 2001 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 10. 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagten bzw. ihres Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn hat die Angeklagte am 30. März 2001 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Dagegen haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, letztere mit dem Ziel einer höheren Bestrafung der Angeklagten; die Annahme minder schwerer Fälle durch das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und ihren Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, der Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht damit - ohne darüber eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen - inzidenter verworfen.
II.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Revision der Angeklagten, die auch in der Sache Erfolg hat.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen. Die Urteilsfeststellungen sind insoweit in sich widerspruchsfrei; sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch der Rechtsfolgenausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen.
Das Landgericht hat der Angeklagten dieselben Strafmilderungsgründe zugute gehalten wie das Amtsgericht, zu ihren Gunsten darüber hinaus jedoch auch die Voraussetzungen der §§ 21 StGB (entgegen § 50 StGB doppelt) und 31 Ziffer 1 BtMG angenommen. Trotz dieser zusätzlich berücksichtigten gewichtigen Strafmilderungsgründe hat das Landgericht jedoch, ausgehend von einem im Vergleich zum amtsgerichtlichen Urteil identischen Tatumfang, die Einzelstrafe von jeweils einem Jahr und fünf Monaten für jede der beiden Taten auf jeweils ein Jahr und acht Monate und die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) auf zwei Jahre sechs Monate angehoben. Dafür hätte es jedoch einer eingehenden und besonderen Begründung bedurft. Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen (amtsgerichtlichen) Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Das Berufungsgericht hätte jedoch eingehend und nachvollziehbar darlegen müssen, warum es trotz der Annahme weiterer Strafmilderungsgründe, die die Taten der Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen, bei ansonsten im Wesentlichen übereinstimmenden Strafzumessungserwägungen zu erheblich höheren Strafen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr zugelassen haben, gelangt ist. Dieser besonderen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil nicht gerecht (vgl. dazu BGH StV 1989, 341; OLG Köln NJW 1986, 2328).
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil, das der Angeklagten die zweimalige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge anlastet, wobei in beiden Fällen "ein Vielfaches der nicht geringen Menge importiert" worden sei, hinreichend nachvollziehbare Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der eingeführten Betäubungsmittel, die den Vorwurf des Vielfachen der geringen Menge konkretisieren könnten, vermissen. Die Strafkammer geht aufgrund eigener Erfahrung von einem Wirkstoffgehalt von 15 % Heroinhydrochlorid aus; ein Wirkstoffgehalt unter 15 % sei "eher unwahrscheinlich".
Die beträchtliche Menge von jeweils 200 g eingeführtem Heroin erlaubt zwar auch im Falle schlechter Qualität die Annahme einer nicht geringen Menge i.S.d. § 30 Abs. 1 Ziffer 4 BtMG. Neben der Menge des eingeführten Rauschgifts spielt vor allem dessen Qualität eine wesentliche Rolle für die Strafzumessung. Insbesondere ist es für den Schuldumfang erheblich, welche betäubungsmittelrelevanten Wirkstoffmengen sich in den eingeführten Betäubungsmitteln befunden haben (vgl. BGH NStZ 1985, 273; BayObLGSt 1988, 62, 69). Auch wenn, wie hier, eine konkrete Wirkstoffbestimmung nicht erfolgt ist, muss der Tatrichter diese für die Strafzumessung wichtige Frage so weit wie möglich klären. Die Feststellungen dazu sind unter Berücksichtigung aller Tatumstände wie Herkunft, Einkaufs- und Verkaufspreis, Beurteilung der Betäubungsmittel durch Konsumenten und schließlich des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu treffen (vgl. BayObLGSt 1997, 95, 96). Vorliegend begründet die Kammer ihre Annahme eines Wirkstoffgehaltes von 15 % mit eigener Erfahrung, wonach aus Rotterdam importiertes Heroin einen Gehalt von mindestens 15 bis 20 % aufweise. Der hier auffällig niedrige Einkaufspreis von jeweils 18,- DM pro Gramm Heroin (vgl. dazu Körner, BtMG, 5. Aufl., Anhang C 1 Rdnr. 57) hätte jedoch Anlass zu eingehenderen Überlegungen sein müssen. Gegebenenfalls hätte durch die Vernehmung der Zeugin W., des gesondert Verfolgten T. und evtl. vorhandener Abnehmer die Frage, ob das fragliche Heroin trotz eines weit unterdurchschnittlichen Einkaufspreises tatsächlich den von der Kammer letztlich angenommenen durchaus durchschnittlichen Wirkstoffgehalt gehabt hat, geklärt werden können. Anderenfalls hätte wegen des sehr geringen Einkaufspreises zugunsten der Angeklagten ein deutlich unterdurchschnittlicher Wirkstoffgehalt zugrunde gelegt werden müssen, der möglicherweise das von der Strafkammer als strafschärfend angesehene Vielfache der nicht geringen Menge - bei 15 % Wirkstoffgehalt das 20-fache - erheblich reduziert hätte.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Ende der Entscheidung
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